Schutzschirmverfahren

Das Insolvenzgericht gewährt Unternehmen drei Monate Zeit einen Insolvenzplan aufzustellen. Dieser muss anschließend mit den Gläubigern abgestimmt werden. Bei entsprechender Zustimmung erfolgt die Sanierung nach diesem Plan. Im Gegensatz zu einem klassischen Regelinsolvenzverfahren übernimmt somit kein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Geschäftsführung. Vielmehr bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amt. Der Sachwalter (Vorschlagsrecht liegt bei Unternehmen)  übt lediglich eine Überwachungsfunktion aus. Voraussetzung ist, dass lediglich drohende  Zahlungsfähigkeit gegeben ist (Bestätigung durch Berufsträger / Steuerberater erforderlich).

In zahlreichen Verfahren sind/waren wir als gerichtlich bestellter Sachwalter tätig. Ebenso ist es möglich, dass Sie uns als Sanierungsberater im Rahmen eines beabsichtigten Schutzschirmverfahrens beauftragen (Antragstellung, Beantragung Insolvenzgeld, Kommunikation mit dem Sachwalter bzw. Einhaltung der Formvorschriften).

Sprechen Sie uns an, wenn Sie beispielsweise als Unternehmer, Geschäftsführer oder Berater mehr über das Thema Schutzschirmverfahren erfahren möchten.